Die Kommission ist davon überzeugt, dass sich die EU durch kulturelle und sprachliche Vielfalt auszeichnet und dass die in den Mitgliedstaaten gesprochenen Sprachen ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Kulturerbes sind. Die EU unterstützt daher Mehrsprachigkeit in ihren Programmen und im Rahmen der Arbeit ihrer Institutionen.
Der Sprachengebrauch und die Achtung der sprachlichen Vielfalt sind seit der Gründung der europäischen Institutionen von hoher Priorität. Der erste Rechtsakt des Rates war die Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 1958, mit der die von den europäischen Organen zu verwendenden Sprachen festgelegt wurden.
Auf dieser Website wird beschrieben, wie die Kommission Sprachen einsetzt, um Informationen für die Öffentlichkeit bereitzustellen und mit Bürgerinnen und Bürgern, Organisationen und Mitgliedsländern zu kommunizieren.
Amtssprachen
Die Amts- und Arbeitssprachen der EU-Institutionen (im Folgenden auch „EU-Amtssprachen“) sind:
- Bulgarisch
- Spanisch
- Tschechisch
- Dänisch
- Deutsch
- Estnisch
- Griechisch
- Englisch
- Französisch
- Irisch
- Kroatisch
- Italienisch
- Lettisch
- Litauisch
- Ungarisch
- Maltesisch
- Niederländisch
- Polnisch
- Portugiesisch
- Rumänisch
- Slowakisch
- Slowenisch
- Finnisch
- Schwedisch
EU-Gesetze
Rechtsakte und deren Zusammenfassungen sind in allen EU-Amtssprachen verfügbar. Auch die Vorschläge der Kommission für Rechtsakte sind in all diesen Sprachen verfügbar.
Einige Rechtsakte werden nicht in alle Amtssprachen der EU übersetzt, weil sie keine allgemeine Geltung haben (z. B. an einen einzigen Mitgliedstaat oder an eine private Partei gerichtete Kommissionsbeschlüsse) oder aber weil es sich lediglich um Sachdokumente handelt, die nicht von der Kommission angenommen werden (z. B. Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen).
Kommunikation mit Einzelpersonen und Organisationen
An die Kommission schreiben
Einzelpersonen und Organisationen können sich zu zahlreichen Themen an die Kommission wenden. Sie können beispielsweise
- Informationen anfordern,
- sich an einem Verwaltungsverfahren beteiligen oder
- eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat einreichen.
Ungeachtet des Themas können sich Einzelpersonen und Organisationen in jeder Amtssprache der EU schriftlich an die EU-Organe wenden. Sie haben auch das Recht, die Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger
Die Konferenz zur Zukunft Europas markierte den Beginn einer neuen Phase der Bürgerbeteiligung.
Indem die Bürgerinnen und Bürger ihre Ansichten auf der Plattform für Bürgerbeteiligung teilen, können sie die europäische Politik aktiv mitgestalten. Die Plattform ermöglicht es, Beiträge zu posten, zu kommentieren oder zu liken. Dank Echtzeit-Übersetzung können die Bürgerinnen und Bürger in allen 24 EU-Sprachen auf der Plattform kommunizieren.
Die Beiträge fließen in die europäischen Bürgerforen ein. Dort kommen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bürgerinnen und Bürger aus allen 27 EU-Ländern zusammen, um auf europäischer Ebene über wichtige bevorstehende Vorschläge zu sprechen, die uns alle betreffen. Auf der Grundlage ihrer Beratungen in allen 24 Sprachen geben die Bürgerinnen und Bürger Empfehlungen ab, die die Europäische Kommission bei der Festlegung von Maßnahmen und Initiativen berücksichtigen soll.
Darüber hinaus organisieren die Vertretungen der Kommission in den 27 Mitgliedstaaten Bürgerdialoge in der jeweiligen Landessprache für alle Interessierten.
Öffentliche Konsultationen
Um den Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe an der EU-Politik und an Rechtsetzungsverfahren zu erleichtern, veröffentlicht die Europäische Kommission regelmäßig öffentliche Konsultationen in Form von Online-Fragebögen. Diese Fragebögen werden immer mindestens ins Englische, Französische und Deutsche übersetzt, oft auch in andere EU-Amtssprachen. Fragebögen zu öffentlichen Konsultationen, die neue Initiativen im Arbeitsprogramm der Kommission betreffen, sind im Allgemeinen in allen EU-Amtssprachen verfügbar.
Antworten auf öffentliche Konsultationen können immer in jeder EU-Amtssprache eingereicht werden.
Webinhalte
Die Websites der Kommission auf der Plattform „europa.eu“ sind in allen 24 EU-Amtssprachen verfügbar.
Mehr zur Sprachenpolitik auf den Websites der EU-Kommission
Aktivitäten in den sozialen Medien
Alle EU-Amtssprachen werden in den sozialen Medien über die allgemeinen Profile der Kommission, die Social-Media-Accounts der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten und die Konten der einzelnen Mitglieder des Kommissionskollegiums abgedeckt. Dazu gehören Inhalte, Kampagnen und Kontakte zu Bürgerinnen und Bürgern.
Pressematerial
Das Pressematerial des Sprecherdienstes der Europäischen Kommission (Pressemitteilungen, Fragen und Antworten, Datenblätter) wird immer auf Englisch, Französisch und Deutsch veröffentlicht. Häufig werden sie auch in weitere Sprachen oder sogar in alle EU-Amtssprachen übersetzt. Pressematerial von besonderer Bedeutung, von allgemeinem Interesse oder im Zusammenhang mit der Sitzung der Kommissionsmitglieder wird in alle Amtssprachen der EU übersetzt.
Die „Nachrichten des Tages“, in denen der Sprecherdienst der Kommission täglich kurze, wichtige Nachrichten zusammenfasst und mit weiteren Informationen verknüpft, werden in einer Kombination aus Englisch und Französisch präsentiert. Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Sprecherdienst und dem Internationalen Presseverband (IPA) ist bei den mittäglichen Briefings eine Verdolmetschung in Englisch und Französisch vorgesehen; mittwochs sogar in 23 EU-Amtssprachen (außer Irisch), wenn sich das Kollegium der Kommissionsmitglieder trifft.
Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten
Die einzelnen Websites der Vertretungen der Kommission in jedem Mitgliedsland und ihre Social-Media-Seiten sind in den jeweiligen Amtssprachen verfügbar.
Übersetzen und Dolmetschen
Die Kommission kann auf einen Pool hochqualifizierter Übersetzer*innen und Dolmetscher*innen zurückgreifen, die gewährleisten, dass in und von den EU-Organen alle EU-Amtssprachen verwendet werden können.
Die Generaldirektion Dolmetschen erbringt den EU-Institutionen Dolmetschdienste für Sitzungen und Konferenzen.
Die Generaldirektion Übersetzung übersetzt für die Europäische Kommission Dokumente aus und in 24 EU-Amtssprachen.
Elektronische Übersetzung (eTranslation)
„eTranslation“ ist ein online verfügbarer maschineller Übersetzungsservice auf der Grundlage jahrzehntelanger, hochwertiger interner Übersetzungen – entwickelt und bereitgestellt von der Europäischen Kommission.
Der Schwerpunkt von eTranslation liegt auf den 24 EU-Amtssprachen. Der Dienst umfasst eine Website für den manuellen Gebrauch und kann in andere IT-Anwendungen integriert werden. So können zum Beispiel maschinelle Übersetzungen für die Europa-Websites und -Plattformen der Kommission erstellt werden, wenn menschliche Übersetzungen nicht möglich sind.
Eine Maschinenübersetzung gibt den wesentlichen Textinhalt in einer Ihnen verständlichen Sprache wieder. Sie wird vollautomatisch ohne jedes menschliche Zutun erstellt. Qualität und Genauigkeit der maschinellen Übersetzung können je nach Text und Sprachenkombination stark variieren.
eTranslation wird von den EU-Institutionen genutzt und steht auch öffentlichen Verwaltungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung.
EU-Rechtsvorschriften zu Sprachen
Die Rechtsvorschriften zum Sprachgebrauch in den EU-Organen wurden vom Rat einstimmig durch Verordnungen festgelegt und mit Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen angenommen. Sie wurden in der Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 1958 in geänderter Fassung festgelegt, gemäß der die EU-Organe über 24 Amts- und Arbeitssprachen verfügen.
Auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gehört Englisch weiterhin zu diesen Sprachen. Solange Englisch als solches in der Verordnung Nr. 1 von 1958 aufgeführt ist, bleibt es sogar Amts- und Arbeitssprache der EU-Organe. Außerdem ist Englisch eine der Amtssprachen Irlands und Maltas.
Diese Verordnung legt auch jene Sprachen fest, in denen Rechtsvorschriften abgefasst und veröffentlicht werden müssen; außerdem die Sprachen für Dokumente, die zwischen den Institutionen und der Öffentlichkeit oder den Mitgliedsländern übermittelt werden. Gemäß derselben Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 1958 hat die Kommission das Recht, für ihre eigenen internen Belange eine eigene Sprachenregelung festzulegen.