Volksvertretung

politische Repräsentation des Volkes in einem organisierten und strukturierten Organ
(Weitergeleitet von Volksvertreter)

Die Volksvertretung ist die politische Repräsentation des Volkes in einem organisierten und strukturierten Organ. Die Volksvertretung auf Ebene des Nationalstaates oder eines Gliedstaates wird zumeist als Parlament bezeichnet und gehört auf dieser Ebene zur Legislative.

Volksvertretung in Deutschland

Bearbeiten

In Deutschland muss das Volk gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes im Bund, in den Ländern, in den Kreisen und Gemeinden eine allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim gewählte Vertretung haben. Über die vom Grundgesetz vorgeschriebenen Volksvertretungen hinaus bestehen beispielsweise im Freistaat Bayern Volksvertretungen auf Ebene der sieben bayerischen Bezirke.

Unterschieden wird zwischen gesetzgebenden Parlamenten[1] und Kommunalvertretungen (umgangssprachlich, jedoch irreführend „Kommunalparlament“), die im Zuge ihrer Selbstverwaltungskompetenzen das Ortsrecht erlassen.

Die Parlamente sind:

Die Kommunalvertretungen sind:

Das EU-Parlament ist zusätzlich die gewählte Volksvertretung aller Bürger der EU-Mitgliedstaaten.

Nicht-deutsche Unionsbürger haben das Recht, in Deutschland an den Kommunalwahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen.

Der Bundesrat als zweite gesetzgebende Körperschaft auf Bundesebene ist hingegen keine Volksvertretung. Er setzt sich aus weisungsgebundenen Mitgliedern der Landesregierungen zusammen und vertritt die Interessen der einzelnen Bundesländer bei der Gesetzgebung.

Vertretung der Volksvertretung

Bearbeiten

Der Bundestagspräsident repräsentiert die Volksvertretung, den Bundestag, als die „symbolische und offizielle Personifizierung des Parlaments“ in seiner „Gesamtheit“.[2][3]

Volksvertretung in Österreich

Bearbeiten

Die Rechtslage in Österreich ist der Deutschlands vergleichbar. Die Repräsentationsorgane der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) werden als „allgemeine Vertretungskörper“ bezeichnet.[4]

Auf Bundesebene ist die Volksvertretung der Nationalrat, auf Landesebene sind es die neun Landtage und auf Gemeindeebene die Gemeinderäte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehören auch die Bezirksvertretungen in Wien zu den „allgemeinen Vertretungskörpern“.

Nicht-österreichische EU-Bürger haben das Recht, in Österreich an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen.

Volksvertretung in der Schweiz

Bearbeiten

In der Schweiz garantiert die Rechtslage zur Ausübung des „Volkswillens“ mit mehreren Repräsentationsorganen die Gestaltung der Politik auf drei Ebenen. Seit 1848 ist die Schweiz ein föderaler Bundesstaat mit Gebietskörperschaften.[5] Die Selbstbestimmung innerhalb der organisatorischen Staatsordnung der Schweiz ist ein Leitprinzip und folgt dem Grundsatz der Subsidiarität, was das Recht zur Selbstgesetzgebung von der obersten Staatsebene bis hin zur politischen Gemeinde gewährleistet. Die Gemeinde verfügt über ein Maximum an Selbstbestimmung. Als Volksvertretung gibt es je nach Gemeindetyp unterschiedliche Repräsentationsorgane. Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation ist das die Gemeindeversammlung oder bei der ausserordentlichen der Einwohnerrat bzw. ein Gemeindeparlament. Die dafür geltende gesetzliche Grundlage wird von jedem Kanton auf der Grundlage der Kantonsverfassung mit einem Gemeindegesetz (GG) geregelt.[6]

Die Kantone haben als Repräsentationsorgan ein Kantonsparlament und verfügen über ein Referendumsrecht.[5]

Auf Bundesebene bildet ein Parlament aus zwei Kammer die oberste Volksvertretung, der Nationalrat ist die große Kammer. Die kleine Kammer, der Ständerat, repräsentiert die Kantone. Beide zusammen sind die Bundesversammlung der Schweiz.

Als generell-abstrakte Form der Volksvertretung besteht die Möglichkeit über ein fakultatives oder obligatorisches Referendum sowie in zwei Kantonen (Appenzell Innerrhoden, Glarus sowie im Bezirk Schwyz – als Teil des Kantons Schwyz) mit der Versammlungsform der Landsgemeinde eine direkten Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen. Ferner gibt es die Volksinitiative. Die Gemeinden können mit kantonalen Initiativen oder Referenden an der politischen Willensbildung teilnehmen.[6][5] In besonderen Fällen ist auch durch einzelne stimmberechtigte Personen eine kommunale Volksinitiative anzuregen möglich.

Siehe auch

Bearbeiten
Wiktionary: Volksvertretung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Gesetzgebungskörperschaft. In: Bundeszentrale für politische Bildung.
  2. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 1952, Az. 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 115 f.
  3. BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 1969, Az. 2 BvQ 2/69, BVerfGE 27, 152, 157.
  4. Wahlgrundsätze auf www.oesterreich.gv.at
  5. a b c Schweizerische Eidgenossenschaft: Föderalismus. Kommunikation EDA.
  6. a b Gemeindefachverband des Kantons Basel-Landschaft: Gemeinderecht. (PDF).