Ein Muster aus Perlen

Indizierung

Auf Basis des Jugendschutzgesetzes indiziert die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) sowohl Träger- als auch Telemedien mit jugendgefährdendem Inhalt. Das bedeutet, dass von der BzKJ als jugendgefährdend eingestufte Medien in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen werden.

Enge Zusammenarbeit

Bei der Indizierung von Internetangeboten (Telemedien) arbeiten KJM und BzKJ eng zusammen. Die BzKJ übermittelt der KJM alle Anträge zur Indizierung von Internetangeboten, die sie von berechtigten Stellen – z. B. Jugendämtern oder Ministerien – erhält. Die KJM prüft die Angebote und gibt Stellungnahmen ab. Die KJM ist auch selbst berechtigt, die Indizierung von Internetangeboten bei der BzKJ zu beantragen. Die BzKJ berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Bewertung der KJM maßgeblich. BzKJ und KJM haben eine gemeinsame Spruchpraxis.

 

Was sagt das Gesetz?

Im Jugendschutzgesetz werden einige jugendgefährdende Medien ausdrücklich aufgeführt. Dazu zählen Medien,

  • die eine verrohende Wirkung haben,
  • zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen,
  • Gewalt selbstzweckhaft und detailliert darstellen,
  • Selbstjustiz nahelegen
  • sowie unsittliche Medien.

Spruchpraxis und Rechtsprechung

Auch darüber hinaus kann nach dem Jugendschutzgesetz eine Jugendgefährdung vorliegen. Durch die Rechtsprechung sowie die Spruchpraxis der BzKJ wird eine Jugendgefährdung beispielsweise bei Medien bejaht,

  • in denen Menschen in ihrer Würde verletzt oder diskriminiert werden,
  • der Nationalsozialismus verherrlicht oder verharmlost wird,
  • Drogen- und Alkoholkonsum verherrlicht oder verharmlost werden sowie
  • selbstschädigendes Verhalten nahegelegt wird.

Verbreitungs- und Werbebeschränkungen

Für indizierte Internetangebote gelten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gesetzliche Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Einige Internetangebote unterliegen unabhängig von einer Indizierung bereits gesetzlichen Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Dazu zählen:

  • strafrechtlich relevante Inhalte,
  • Kriegsverherrlichung,
  • würdeverletzende Realdarstellungen sowie
  • Darstellung von Minderjährigen in unnatürlich, geschlechtsbetonter Körperhaltung (sog. Posendarstellungen unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit).