Abwicklung grenzüberschreitender Erbsachen

Wenn ein Familienmitglied oder ein anderer Ihnen nahestehender Mensch stirbt und Sie sein Erbe sind, können Sie zur Abwicklung der Erbschaft (juristisch auch als „Nachlass" bezeichnet) im Allgemeinen folgende Instanzen einschalten:

  • Gerichte des EU-Landes, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat
  • Notare jedes EU-Landes

Die mit der Erbsache befasste Behörde wendet in der Regel das Recht des Landes an, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat – es sei denn, er hat eine Rechtswahl getroffen, nach der das Recht des Landes seiner Staatsangehörigkeit auf die Erbsache angewendet werden soll.

Wahl des Gerichtsstands durch die Erben

Wenn eine Erbsache gerichtlich geregelt werden muss, müssen sich die Erben in der Regel an die Gerichte des EU-Landes wenden, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat.

Hat der Erblasser für die Abwicklung der Erbschaft jedoch das Recht des Landes seiner Staatsangehörigkeit gewählt und ist dieses Land EU-Mitglied, so können Sie und die anderen Erben oder betroffenen Parteien vereinbaren, die Sache von den Gerichten dieses Landes behandeln zu lassen.

Alle Beteiligten müssen dieser Wahl des Gerichtsstands zustimmen.

Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft

Es kann sein, dass Sie nach dem in Ihrem Fall anwendbaren nationalen Erbrecht vor einem Gericht erklären können, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Nach dem EU-Recht können Sie eine solche Erklärung vor einem Gericht in Ihrem EU-Wohnsitzland abgeben, auch wenn sich das mit der Erbsache befasste Gericht in einem anderen EU-Land befindet.

Auswirkungen von Gerichtsentscheidungen in einem anderen EU-Land

Eine in einem EU-Land ergangene Gerichtsentscheidung in einer Erbsache wird ohne besonderes Verfahren in anderen EU-Ländern anerkannt.

Kommt die Partei in dem anderen EU-Land der Gerichtsentscheidung jedoch nicht freiwillig nach, so können Sie beantragen, die Entscheidung für vollstreckbar erklären zu lassen, so dass die Polizei oder ein Gerichtsvollzieher eingreifen können, um die Entscheidung durchzusetzen.

Die andere Partei kann die Anerkennung oder Vollstreckbarkeit der Entscheidung nur aus folgenden Gründen anfechten:

  • Die Entscheidung ist offensichtlich unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung des EU-Landes, in dem sie anerkannt oder vollstreckt werden soll; zum Beispiel, weil sie diskriminierend ist.
  • Die Entscheidung steht im Widerspruch zu früheren Gerichtsentscheidungen des EU-Landes, in dem sie anerkannt oder vollstreckt werden soll.
  • Eine der am Verfahren beteiligten Personen hatte keine Gelegenheit, ihre Verteidigung vorzubereiten.

Warnhinweis

Für Entscheidungen von Gerichten in Dänemark und Irland gilt diese vereinfachte Regelung nicht, wenn sie in einem anderen EU-Land anerkannt oder durchgesetzt werden müssen.

Das Europäische Nachlasszeugnis

Als Erbe müssen Sie vielleicht gegenüber einer Behörde oder Bank in einem anderen EU-Land nachweisen, dass Sie berechtigt sind, über die dortigen Vermögensgüter des Verstorbenen zu verfügen.

Eventuell müssen auch der Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter ihren Status nachweisen, um ihre Rechte in einem anderen EU-Land ausüben zu dürfen.

Fallbeispiel

Piotr aus Polen verstirbt in Deutschland, wo er als für ein Jahr entsandter Arbeitnehmer wohnte.

Gosia, seine Ehefrau und Erbin, wohnt in Polen und benötigt nach seinem Tod Zugriff auf sein deutsches Bankkonto, um Rechnungen und die Miete des letzten Monats zu bezahlen.

Die Bank verlangt jedoch ein amtliches Dokument zum Nachweis, dass sie Piotrs Erbin und berechtigt ist, auf sein Konto zuzugreifen. Zu ihrem Leid gesellen sich nun auch noch bürokratische Hindernisse.

Die Behörde des EU-Landes, das den Nachlass regelt, kann Ihnen als Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ein nationales Dokument zur Bescheinigung Ihres Status ausstellen.

Alternativ können Sie bei dieser Behörde ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.

Der Vorteil eines Europäischen Nachlasszeugnisses besteht darin, dass es in der ganzen EU gleiche Wirkungen hat, unabhängig von dem Land, in dem es ausgestellt wurde. Ein nationales Dokument hingegen kann je nach ausstellendem Land unterschiedliche Wirkungen haben. Dies kann die Anerkennung Ihrer Rechte in einem anderen EU-Land verzögern.

Außerdem wird das Europäische Nachlasszeugnis in anderen EU-Ländern ohne besonderes Verfahren anerkannt.

Ein Europäisches Nachlasszeugnis wird Ihnen in dem EU-Land, das für die Erbsache zuständig ist, entweder von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle, z. B. einem Notar, ausgestellt. Gegen eine Ablehnung Ihres Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses können Sie Rechtsmittel einlegen.

Die Behörde, die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellt, behält das Original und händigt dem Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter eine beglaubigte Abschrift aus, die für einen verlängerbaren Zeitraum von 6 Monaten gültig ist.

Die ausstellende Behörde kann das Europäische Nachlasszeugnis ändern oder zurückziehen, wenn sich herausstellt, dass es unrichtig ist.

Fallbeispiel

Piotr starb in Deutschland, während er dort vorübergehend lebte und arbeitete. Sein Lebensmittelpunkt war jedoch Polen, wo seine Ehefrau Gosia und andere Familienmitglieder und Freunde leben. Daher sind die polnischen Behörden für die Regelung von Piotrs Nachlass zuständig.

Gosia erhält von polnischen Gerichten ein Europäisches Nachlasszeugnis. Damit kann sie gegenüber Piotrs Bank in Deutschland nachweisen, dass sie berechtigt ist, auf sein dortiges Konto zuzugreifen, so dass sie mit dem Geld ihres verstorbenen Ehemanns seine Rechnungen und seine letzte Monatsmiete bezahlen kann.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 04/07/2024
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