Zusatzrente im Ausland

Zu den ergänzenden Renten gehören Pensions-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentensysteme, die die gesetzlichen staatlichen Renten ergänzen oder ersetzen.

Warnhinweis

Informieren Sie sich vor dem Abschluss eines Vertrags über eine Zusatzrente, wie sich ein Umzug bzw. Aufenthalt im Ausland auf Ihre Rentenansprüche auswirkt. Sollten sich daraus negative Konsequenzen ergeben, ist dies rechtswidrig.

Wenn Sie aus einem Zusatzrentensystem austreten, weil Sie in ein anderes EU-Land umziehen, in dem Sie erwerbstätig sind, haben Sie dieselben Rechte wie Personen, die weiterhin im selben Land wohnen, jedoch keine Beiträge mehr zahlen (z. B. weil sie den Arbeitsplatz gewechselt haben).

Beispiel

Fred ist acht Jahre lang in Land A bei einem Unternehmen beschäftigt, das über ein großzügiges Zusatzrentenpaket verfügt.

Dann wechselt er zu einer Arbeitsstelle in einem anderen Land und beginnt für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der ebenfalls ein Zusatzrentenpaket bietet.

Fred tritt aus dem Zusatzrentensystem in Land A aus, doch die Versicherungsgesellschaft teilt ihm mit, dass er die erworbenen Ansprüche bei einem Umzug ins Ausland verliert.

Fred wendet sich an ein Europäisches Verbraucherzentrum und lässt sich juristisch beraten. Schließlich akzeptiert sein früheres Versicherungsunternehmen seine Ansprüche in Land A.

Warnhinweis

Manchmal benachteiligen Rentenversicherungen Personen, die ins Ausland ziehen, indem sie sich weigern, ihre Rente auszuzahlen, zusätzliche Kosten in Rechnung stellen oder die Erstattung von in der Ansparphase angefallenen Zinsen verlangen.

Dies ist allerdings nicht rechtens. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an ein Netz der Europäischen Verbraucherzentren.

Beispiel

Anna ist vier Jahre lang für denselben Arbeitgeber in Land A tätig. Anschließend zieht sie in Land B, wo sie den Rest ihres Arbeitslebens verbringt.

Als sie in den Ruhestand geht, beantragt sie ihre Zusatzrente in Land A. Doch das Versicherungsunternehmen lehnt den Antrag mit der Begründung ab, dass nur Personen anspruchsberechtigt sind, die mehr als fünf Jahre beitragspflichtig waren.

Anna fühlt sich in ihren Rechten diskriminiert und geht gerichtlich gegen das Versicherungsunternehmen vor. Sie verliert das Verfahren jedoch, weil die Bedingung, dass fünf Jahre lang Beiträge geleistet werden müssen, für alle Versicherungsnehmer gilt, und zwar unabhängig davon, ob das Land der Beschäftigung gewechselt wurde oder nicht.

Warnhinweis

Wenn Sie ins Ausland ziehen, kann Ihr früheres Wohnsitzland Rückzahlungen für steuerliche Vergünstigungen fordern, die Ihnen infolge der Ansparung einer Zusatzrente gewährt wurden.

Dies ist allerdings nicht rechtens. Ihre Zusatzrente muss steuerlich gleich behandelt werden wie die Zusatzrenten von Bürgern dieses Landes.

Wenn Sie sich in Ihren Rechten diskriminiert fühlen, können Sie hier Hilfe anfordern.

Fragen und Antworten

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Zuletzt überprüft: 27/11/2024
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