Ehegatten und Kinder mit Unionsbürgerschaft
Als EU-Bürger/in können Sie Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin mit Unionsbürgerschaft in ein anderes EU-Land folgen, und zwar auf der Grundlage Ihrer eigenen Aufenthaltsrechte oder Ihrer Rechte als Angehörige/r. Die Informationen auf dieser Seite gelten auch für Kinder und Enkelkinder, die EU-Bürger/innen sind und sich ihrer Familie (EU-Bürger) im Ausland anschließen.
Aufenthalt aufgrund Ihrer eigenen Rechte
Als EU-Bürger/in haben Sie das Recht, in jedes EU-Land zu reisen, um dort zu leben, zu studieren, nach einer Arbeit zu suchen oder den Ruhestand zu verbringen.
Sie können sich bis zu 3 Monate in einem anderen EU-Land aufhalten, ohne sich dort registrieren zu lassen, müssen aber unter Umständen Ihre Anwesenheit melden. Sie müssen lediglich über einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass verfügen. Wenn Sie sich länger als 3 Monate in dem Land aufhalten möchten, müssen Sie unter Umständen Ihren Wohnsitz anmelden.
In vielen EU-Ländern müssen Sie stets einen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Wenn Sie Ihre Ausweispapiere zu Hause lassen, könnte in diesen Ländern ein Bußgeld fällig werden, oder Sie könnten vorläufig festgenommen werden – aber Sie können nicht allein deshalb zur Rückkehr in Ihr Heimatland gezwungen werden. Weitere Informationen dazu unter „Ausweisung".
Wenn Sie sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht auf einen Daueraufenthalt in diesem Land.
Aufenthalt als unterhaltsberechtigte/r Angehörige/r
Wenn Sie nicht vorhaben, in Ihrem neuen EU-Land zu arbeiten, einen Arbeitsplatz zu suchen oder zu studieren, können Sie Ihre Ehepartnerin/Ihren Ehepartner oder Ihre eingetragene Partnerin/Ihren eingetragenen Partner als unterhaltsberechtigte/r Angehörige/r begleiten.
Warnhinweis
In einigen EU-Ländern sind Lebenspartnerschaften oder eingetragene Partnerschaften der Ehe nicht gleichgestellt. In diesen Ländern werden sie möglicherweise nicht als unterhaltsberechtigte/r Partner/in anerkannt. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für sonstige Verwandte informieren.
Mehr zur Anerkennung von Lebenspartnerschaften in Europa.
Anmeldung
Nach 3 Monaten in Ihrem neuen EU-Land müssen Sie Ihren Wohnsitz dort anmelden.
Sie müssen dem Rathaus oder der örtlichen Polizeidienststelle folgende Unterlagen vorlegen:
- gültigen nationalen Personalausweis oder Pass
- Anmeldebescheinigung Ihres Ehepartners/eingetragenen Partners bzw. Ihrer Ehepartnerin/eingetragenen Partnerin oder einen anderen Nachweis über seinen/ihren Wohnsitz in diesem Land
- Nachweis Ihrer familiären Beziehung (z. B. Heiratsurkunde)
- für unverheiratete Partner einen Nachweis einer langfristigen oder dauerhaften Beziehung mit Ihnen
Weitere Dokumente dürfen nicht verlangt werden.
Ihre Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt werden.
Gebühren
Die Anmeldebescheinigung sollte nicht mehr kosten als das, was Einheimische für ihre Personalausweise oder ähnliche Dokumente zahlen.
Geltungsdauer
Ihre Anmeldebescheinigung ist unbegrenzt gültig (sie muss nicht verlängert werden). Unter Umständen müssen jedoch Änderungen der Anschrift den örtlichen Behörden gemeldet werden.
Wo und wie anmelden: nach Land
Informationen über die Anmeldung Ihrer Familienangehörigen mit Unionsbürgerschaft in Ihrem Gastland:
Wählen Sie ein Land aus
Sofern in den Rechtsvorschriften des Gastlandes vorgesehen, können Sie mit einer Geldstrafe belegt werden (jedoch nicht ausgewiesen werden), wenn Sie
- Ihren Wohnsitz nicht anmelden
- Ihre Anmeldebescheinigung und Ihren Personalausweis oder Reisepass nicht ständig bei sich haben
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, eine Anmeldebescheinigung zu erhalten, können Sie sich an unsere Unterstützungsdienste wenden.
Bleibt Ihr Aufenthaltsrecht auch im Falle einer Scheidung bestehen?
Da Sie EU-Bürger/in sind, wirkt sich eine Scheidung nicht auf Ihr Aufenthaltsrecht in Ihrem EU-Gastland aus, sofern Sie die Voraussetzungen für den Aufenthalt aufgrund Ihrer eigenen Rechte erfüllen.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für:
Wenn Sie nicht planen, in Ihrem EU-Gastland zu arbeiten oder zu studieren, müssen Sie nachweisen, dass Sie über eine umfassende Krankenversicherung und ausreichende Ressourcen verfügen.
Bleibt Ihr Aufenthaltsrecht auch im Todesfall Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin bestehen?
Wenn Ihr/e Ehepartner/in oder eingetragene/r Partner/in in einem anderen EU-Land abhängig beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig war und verstorben ist, bevor er/sie dort einen Anspruch auf Daueraufenthalt erworben hat, können Sie unter folgenden Bedingungen die Erlaubnis erhalten, sich dauerhaft in Ihrem EU-Gastland aufzuhalten:
- Ihr/e Ehepartner/in oder eingetragene/r Partner/in ist infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben; oder
- Sie hatten zum Zeitpunkt des Todes Ihres/Ihrer Ehepartners/Ehepartnerin oder eingetragenen Partners/eingetragenen Partnerin mindestens 2 Jahre ununterbrochen in dem Land gelebt.
Aufforderung zur Ausreise und Ausweisung
Sie dürfen so lange in einem anderen EU-Land leben, wie Sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, so können die nationalen Behörden Sie auffordern, das Land zu verlassen.
In Ausnahmefällen kann Ihr Gastland Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.
Die Ausweisungsentscheidung oder die Aufforderung zur Ausreise muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. Darin müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie Beschwerde einlegen können.
Daueraufenthalt
Als abhängige/r Familienangehörige/r haben Sie Recht auf unbefristeten Aufenthalt, auch wenn Sie keiner Arbeit nachgehen und Einkommensunterstützung benötigen. Sie haben Anspruch auf dieselben Rechte, Leistungen und Vergünstigungen wie Staatsangehörige des Gastlandes.
Nähere Informationen zum Erwerb einer Daueraufenthaltsgenehmigung als Bescheinigung Ihres Rechts auf uneingeschränkten Aufenthalt