Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften

Wenn Sie als EU-Bürger/-in in ein anderes EU-Land umziehen, um dort zu leben, zu arbeiten oder zu studieren, erleichtert es das EU-Recht Ihrer Familie, Sie zu begleiten. Die für Lebenspartner geltenden Regeln werden nachfolgend erläutert.

Warnhinweis

Wenn Sie jedoch als EU-Bürger/-in noch nicht in einem anderen EU-Land gelebt haben, gelten lediglich die einzelstaatlichen Vorschriften.

Wenn Sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sollte Ihr Gastland Ihrem Partner / Ihrer Partnerin Aufenthaltsrechte zu den Bedingungen gewähren, die für Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften oder für andere Angehörige gelten.

Partner/-in mit Unionsbürgerschaft

Aufenthalt aufgrund eigener Rechte

Als EU-Bürger/-in darf Ihr(e) eingetragene(r) Partner/-in in Ihrem neuen EU-Gastland unter denselben Bedingungen leben, wie sie für andere EU-Bürger gelten.

Ihr(e) Partner/-in arbeitet oder sucht eine Stelle, bezieht Rente oder Pension oder studiert? Informieren Sie sich über die Formalitäten für:

Aufenthalt als Unterhaltsberechtigte(r)

Ihr(e) Partner/-in hat nicht die Absicht, zu arbeiten, eine Arbeitsstelle zu suchen oder zu studieren und erhält keine Altersbezüge?

Dann kann sie oder er Sie dennoch als Angehörige(r) begleiten.

In manchen EU-Ländern sind Lebensgemeinschaften oder eingetragene Partnerschaften Ehen gleichgestellt. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für Ehegatten informieren.

Andere EU-Länder betrachten Lebensgemeinschaften oder eingetragene Partnerschaften nicht als der Ehe gleichwertig. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für sonstige Verwandte informieren.

Mehr zur Anerkennung von zivilen Partnerschaften in Europa

Partner/-in ohne Unionsbürgerschaft

In manchen EU-Ländern sind Lebensgemeinschaften oder eingetragene Partnerschaft Ehen gleichgestellt. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für Ehegatten ohne Unionsbürgerschaft informieren.

Andere EU-Länder betrachten Lebensgemeinschaften oder eingetragene Partnerschaften nicht als der Ehe gleichwertig. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für sonstige Verwandte ohne Unionsbürgerschaft informieren.

Mehr zur Anerkennung ziviler Partnerschaften in Europa

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 11/09/2024
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